Satzung MENTOR - Die Leselernhelfer HAMBURG e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „MENTOR – Die Leselernhelfer HAMBURG e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister Hamburg unter der Nr. 18 218 eingetragen.

Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Er gewährt außerschulische Unterstützung für Mädchen und Jungen der unteren und mittleren Jahrgangsstufen aller Schularten primär bei der Entwicklung ihrer Sprach-, Lese- und Schreibkompetenz der deutschen Sprache.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

Mentorinnen/Mentoren, die auf freiwilliger, ehrenamtlicher Basis eine/n oder mehrere Schüler/innen über einen längeren Zeitraum beim Lesen lernen begleiten. Dabei arbeiten alle Mentorinnen/Mentoren in der Regel nach dem 1:1 ‑ Prinzip, d.h. eine Mentorin/ein Mentor betreut ein Mädchen/einen Jungen

ehrenamtlich tätige Koordinatorinnen/Koordinatoren, die vom Vorstand berufen werden. Sie sind in der Regel Vereinsmitglieder und wirken maßgeblich an den in den Punkten 3. bis 7. beschriebenen Aufgaben mit

Konzeption, Organisation und Begleitung geeigneter Maßnahmen zur Zusammenarbeit von Mentor/innen und Schüler/innen

die Suche nach Mentorinnen/Mentoren und deren Betreuung durch die Koordinatorinnen/Koordinatoren, insbesondere bei Problemsituationen in der Zusammenarbeit mit Schüler/innen und Elternhäusern

Auswahl von Schüler/innen in Zusammenarbeit mit Schulen, Lehrern und Eltern

Schaffung äußerer Voraussetzungen wie zum Beispiel die Verfügbarkeit von Räumlichkeiten

fachliche Auswahl und Prüfung geeigneter Lern- und Arbeitsmaterialien für die Mentorentätigkeit.

Für die Unterstützung des Vorstands, d.h. für Aufgaben, die der Erfüllung des Vereinszwecks dienen, können auch Arbeitnehmer/innen eingestellt werden.

(4)     Der Verein kann darüber hinaus alle weiteren steuerbegünstigten Tätigkeiten wahrnehmen, die der Zweckerfüllung dienen.

(5)     Zur langfristigen Sicherung seines Zwecks und seiner Ziele kann der Verein im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zweckgebundene Rücklagen bilden.

(6)     Der Vorstand ist berechtigt, zweckgebundene Zuwendungen, die der Bildung des Grundstücksvermögens einer Stiftung zur Erfüllung desselben Zwecks dienen, in einer Rücklage anzusammeln. Diese Mittel sind in eine selbständige oder unselbständige Stiftung des privaten Rechts zu überführen, sobald die formalen Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. sie sind einer entsprechenden Stiftung Dritter zuzuführen.

(7)     Der Verein sieht seinen Wirkungskreis in der Freien und Hansestadt Hamburg. Er unterstützt und berät steuerbegünstigte Initiativen und Körperschaften mit vergleichbarer Zielsetzung und wird in überörtlichen Zusammenschlüssen mitwirken.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)     Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beiträge oder Spenden.

(4)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)     Für ihre Tätigkeit im Auftrag des Vereins können die Mitglieder der Organe eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

§ 4   Mitgliedschaft

(1)     Ordentliche Mitglieder

a.  Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht abhängig von der Bereitschaft, eine ehrenamtliche Tätigkeit zu übernehmen.

b.  Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung oder Zusendung einer Aufnahmebestätigung.

c.  Jedes Mitglied hat einen Mindestbeitrag zu zahlen, der jeweils bis zum  15. Januar eines Kalenderjahres fällig ist. Über die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung. Mitglieder können den Verein auch durch regelmäßige höhere Beiträge unterstützen, die der Vorstand frei mit ihnen vereinbaren kann.

(2)     Fördermitglieder

a.  Fördermitglied des Vereins können jede natürliche Person sowie jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sowie andere Einrichtungen werden. Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen und sind zur Mitwirkung bei der Antragstellung gem. § 37 BGB berechtigt, haben jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

b.  Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung oder Zusendung einer Aufnahmebestätigung.

c.  Jedes Fördermitglied hat einen jährlichen Mindestbeitrag zu leisten. Die Beitragshöhe und den Zahlungstermin regelt der Vorstand.

d.  Für die Beendigung der Fördermitgliedschaft oder einen Ausschluss aus dem Verein gilt sinngemäß § 5.

(3)     Ehrenmitglieder

a.  Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung beschließen, natürlichen Personen eine Ehrenmitgliedschaft anzutragen.

b.  Ehrenmitglieder können beitragsfrei gestellt werden.

c.  Für die Beendigung der Ehrenmitgliedschaft oder einen Ausschluss aus dem Verein gilt sinngemäß § 5.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet

durch Austrittserklärung; sie ist schriftlich an ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Jahresschluss

mit dem Tod sowie mit der Auflösung bzw. Aufhebung einer juristischen Person

durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)     Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

1.  es seit mehr als einem Jahr seinen Beitrag nicht entrichtet hat

2.  es wiederholt trotz Abmahnung gegen die Ziele und die Satzung des Vereins verstoßen hat

3.  Bei groben Verstößen gegen die Ziele und Satzung des Vereins kann ein sofortiger Ausschluss erfolgen

(3)     Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied bzw. sein/e Vertreter/in zu hören oder eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes einzuholen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.

(4)     Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. In diesem Falle entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Macht das Mitglied vom Recht auf Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

(5)     Mitgliedsbeiträge werden bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig und bei Ausscheiden aus dem Verein auch nicht anteilig erstattet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch einmal jährlich als Jahreshauptversammlung vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem/r Stellvertreter/in einzuberufen. Der Vorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.

(2)     Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte

1. Billigung des Jahresberichts

2. Genehmigung des Jahresabschlusses

3. Entlastung des Vorstandes

4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

5. Wahl des Vorstandes

6. Festsetzung von Beiträgen ordentlicher Mitglieder

7. Feststellung des Haushaltsplans

8. Entscheidung über Ausschlüsse gemäß § 5 (4)

9. Beschlussfassung über Anträge

10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

11. Ernennung eines Ehrenmitglieds

(3)     Mitgliederversammlungen werden schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung vom/von der Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens.

(4)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

(5)     Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine solche von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

§ 8 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

(1)     Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist unzulässig.

(2)     Körperschaftliche Mitglieder werden durch jeweils eine/n stimmberechtigte/n Delegierte/n vertreten, die ihre Vertretungsvollmacht auf Anforderung nachzuweisen haben.

(3)     Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4)     Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt wurden. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(5)     Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist auf Antrag geheim abzustimmen.

§ 9 Der Vorstand

(1)     Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, einem/r stellvertretenden Vorsitzenden, einem/r Schriftführer/in und einem/r Schatzmeister/in. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf bis zu fünf weitere Vorstandsmitglieder wählen.

(2)     Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie vertreten den Verein jede/r für sich gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird der/die Stellvertreter/in nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

(3)     Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Wahlperiode des gesamten Vorstandes.

(4)     Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Für die Einberufung gilt eine Frist von zehn Tagen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens.

(5)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das auch zwischenzeitlich schriftlich gefasste Beschlüsse aufführt.

(6)     Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für eine Regressforderung des Vereins gegenüber dem Vorstand für die Inanspruchnahme von Dritten aufgrund von Pflichtverletzungen des Vorstandes.

(7)     Der Vorstand kann für die Verwaltung des Vereins einen/eine hauptamtlichen/e Geschäftsführer/in beauftragen.

(8)     Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung beschließen.

(9)     Die Mitgliederversammlung kann eine/einen Ehrenvorsitzende/n ernennen. Die/Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht dem/der Ehrenvorsitzenden nicht zu. Die Vertretung des Vereins durch eine/einen Ehrenvorsitzende/n ist ausgeschlossen.

§ 10 Auflösung und Liquidation

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 

(2)     Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren/innen, deren Aufgaben und Befugnisse sich nach den Vorschriften des BGB richten.

(3)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bücherhallen Medienprojekte gGmbH, Sitz: 20097 Hamburg, Hühnerposten 1, Amtsgericht Hamburg HRB 97907, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Hamburg, 17. Mai 2018